Samstag, 24. November 2012

Mindestlohn / Entsendegesetz in der Weiterbilung

In der Weiterbildung gilt seit August der Mindestlohn, wenn es um Massnahmen nach SGB II und SGB III geht. Dieser Mindestlohn wird bisher nicht oder rudimentär umgesetzt.

"Was droht den Betrieben, die den Mindestlohn nicht 

zahlen?

Im Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind Bußgeldvorschriften aufgezählt, die bei Verstößen gegen Vorschriften des AEntG greifen. Verstöße begeht beispielsweise, wer
  • den Mindestlohn nicht gewährt,
  • Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht für mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
  • prüfungsfähige Unterlagen nicht in Deutschland für längstens zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereithält,
  • das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
  • eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden."

Wo kann ich Verstösse melden? Hier_

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